2.2 Anzahlungen
Beim Erhalt von Anzahlungen (Vereinnahmung von Entgelt vor Erbringung einer Leistung) sind die vereinnahmten Entgelte für die noch nicht ausgeführten Leistungen aufzuzeichnen. Dabei entsteht aufgrund der Anzahlungsbesteuerung (Mindest-Ist-Besteuerung; § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG) sowohl bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) als auch bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) die Steuerschuld bereits in dem Kalendermonat, in dem das Entgelt vereinnahmt wird, unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung. Eine Anzahlung ist aber nur dann zu versteuern, wenn auch die der Anzahlung zugrunde liegende Leistung steuerpflichtig und zu versteuern wäre (daher nicht bei Anzahlungen für Lieferungen und sonstigen Leistungen die entweder nicht steuerbar oder aber steuerfrei sind). In der Praxis werden Anzahlungsrechnungen in der Buchhaltung über Anzahlungsverbindlichkeiten erfasst. Neben dieser Buchungsvariante ist auch die Erfassung von Anzahlungen über ein Anzahlungs-Erlöskonto, über ein Anzahlungsverrechnungskonto oder über ein Kundenkonto mit Umsatzsteuerschlüssel möglich. Ebenso wie bei Entgelten für ausgeführte Leistungen sind auch umsatzsteuerbare Anzahlungen getrennt nach steuerfreien und steuerpflichtigen Entgelten und die steuerpflichtigen Umsätze wiederum getrennt nach Steuersätzen aufzuzeichnen.