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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.6 Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln gilt als dort ausgeführt, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, dh wo sich das Beförderungsmittel befindet, wenn der Leistungsempfänger tatsächlich die physische Kontrolle darüber erhält. Die rechtliche Kontrolle allein (Vertragsunterzeichnung, Schlüsselübergabe) reicht hierfür nicht aus.

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