1.6 Entgeltsminderungen
Vom Entgelt abzusetzen sind Entgeltsminderungen. Entgeltsminderungen führen in der Regel nachträglich zu einer Verminderung des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises. Zu den typischen Entgeltsminderungen zählen Skonti und Mengenrabatte. Einkommensverwendungen mindern jedoch die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nicht (vgl VwGH Ra 2019/15/0102). Werden Doppel- oder Überzahlungen zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 UStG vor, da sie zum Entgelt iSd § 4 UStG zählen (BFG RV/6100049/2017).