8 Steuerfreiheit der Reiseleistung
Soweit Reisevorleistungen bezogen wurden, die im Drittland bewirkt werden, ist die Reiseleistung steuerfrei. Werden die Reisevorleistungen zum Teil im Drittland, zum Teil im Gemeinschaftsgebiet bewirkt, so ist die Leistung des Unternehmers nur insoweit steuerfrei, als die Reisevorleistung im Drittlandsgebiet bewirkt wird. Die Ortsbestimmung der Reisevorleistungen ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des § 3 und § 3a. Für die Aufteilung ist eine entsprechende Verhältnisrechnung aufzustellen.