6.2 Zuordnung und Geringfügigkeitsgrenze
Für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer weniger als 10 % unternehmerisch nutzt, kann kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden, da gem § 12 Abs 2 lit 1a UStG Lieferungen und sonstige Leistungen und Einfuhren grundsätzlich nur dann als für das Unternehmen ausgeführt gelten, wenn diese zumindest zu 10 % unternehmerischen Zwecken dienen und daher bei einer geringeren unternehmerischen Nutzung als 10 % eine Zuordnung zum Unternehmen nicht möglich ist. Diese österreichische Regelung stellt eine Vereinfachungsregelung nach Art 27 der 6. MWSt RL dar, welche durch Zustimmung des Rates bis Ende 31.12.2009 gültig war.