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Neu Dokument-ID: 282281

Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Entgelt bei der Geschäftsveräußerung

Bei der Geschäftsveräußerung zählt neben dem Kaufpreis auch der Wert der übernommenen Verbindlichkeiten zum Entgelt.

Beispiel: Höhe des Entgelts bei der Geschäftsveräußerung

Sachverhalt

Der Unternehmer A kauft den Betrieb des Unternehmers B zum Nettobarkaufpreis von EUR 1,000.000,–. Er übernimmt außerdem Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 200.000,– und Pensionsrückstellungen in Höhe eines unternehmensrechtlichen Wertes von EUR 100.000,– und einem bilanzsteuerrechtlichen Wert in Höhe von EUR 65.000,–.

Lösung

Die übernommenen Verbindlichkeiten zählen ebenfalls zum Entgelt. Zu den Verbindlichkeiten zählen insbesondere auch drohende Verbindlichkeiten, wenn davon auszugehen ist, dass der Veräußerer von einer künftigen Verpflichtung entlastet wird. Dies gilt insbesondere auch für Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Hierbei kann der Steuerbilanzwert nur übernommen werden, wenn er die effektive Belastung wiedergibt. Dies ist bei Abfertigungs- oder Pensionsrückstellungen im Regelfall nicht gegeben (vgl Ruppe, UStG Kommentar, § 4 Rz 156). Das Entgelt setzt sich somit zusammen aus dem Nettobarkaufpreis in Höhe von EUR 1,000.000,–, den übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 200.000,– sowie dem handelsrechtlichen Wert der Pensionsrückstellung in Höhe von EUR 100.000,–. Das Entgelt beträgt somit: EUR 1,300.000,–.

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