4.1 Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung iSd § 11 Abs 1 Z 1 UStG sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein.
Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Es genügt daher nicht, dass aus der Rechnung hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die verrechnete Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der die Leistung tatsächlich erbracht hat (vgl Ruppe/Achatz, UStG5 § 11 Tz 59; BFG RV/7104770/2017).