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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Ort der Besteuerung bei Anwendung des § 23 UStG

§ 23 Abs 3 UStG bestimmt, dass die Besteuerung der Reiseleistung als einheitliche sonstige Leistung gem § 3a Abs 7 UStG dort zu erfolgen hat, wo der Reiseunternehmer sein Unternehmen betreibt (Ort der Geschäftsleitung). Werden die Reiseleistungen von einer Betriebsstätte aus erbracht, so ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend, welche die Reise angeboten hat. Nicht maßgebend ist dagegen, wo einzelne Vorleistungen erbracht werden.

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