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Dokument-ID: 345729
3.6 Umsätze von Schulen und Privatlehrern
Steuerfrei sind die Umsätze
- von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen,
- soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienender Fertigkeiten handelt und
- nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung vorliegt (ab 01.01.2019).