1 Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Umsatzsteuerpauschalierung gem § 22 UStG
Im Umsatzsteuergesetz wurde entsprechend den Vorgaben in der 6. Mehrwehrtssteuer-Richtlinie die Möglichkeit geschaffen, die Umsätze pauschal zu besteuern. Diese Besteuerungsform dient der Vereinfachung. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass die anfallende Umsatz- und Vorsteuer gleich hoch sind und sich daher aufheben. Umsatzsteuerpauschalierte Betriebe haben deshalb das Recht, Umsatzsteuer auszuweisen. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden laut Umsatzsteuergesetz pauschal jeweils in gleicher Höhe festgesetzt. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wird demnach nicht an das Finanzamt abgeführt, dafür ist auch umgekehrt kein Vorsteuerabzug möglich. Für bestimmte Getränkeumsätze bestehen allerdings Sonderregelungen.