6 Gesamtdifferenzbesteuerung
Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis EUR 220,– nicht übersteigt, kann der Wiederverkäufer die Bemessungsgrundlage statt nach der Einzeldifferenz nach der Gesamtdifferenz ermitteln. Die Gesamtdifferenz ist der Betrag, um den die Summe der Verkaufspreise und Entnahmewerte die Summe der Einkaufspreise, jeweils bezogen auf den Besteuerungszeitraum (Veranlagungszeitraum, Voranmeldungszeitraum), übersteigt. Die in der Differenz (Unterschiedsbetrag) enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen.