6.2 Beförderungsleistung
Beförderungsleistungen werden dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen gilt das Einheitsprinzip nicht. Steuerbar ist nur der inländische Teil der Beförderungsleistung. Als inländischer Teil gilt auch die Beförderung aus ausländischen Anschlussstrecken, die von der österreichischen Bahnverwaltung betrieben werden (zB Bregenz – Lindau) sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarif erfolgt (zB Salzburg – Kufstein).