1.2.1 Rückgängigmachung einer Lieferung
Allgemeines
Von der Rückgängigmachung einer Lieferung ist die Rücklieferung zu unterscheiden. Bei letzterer wird der Gegenstand der ursprünglichen Lieferung in einem zweiten Vorgang mit selbstständigem wirtschaftlichen Gehalt, ohne inneren Zusammenhang zur ursprünglichen Lieferung dem Lieferanten rückübertragen. Wenn eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden ist, hat der leistende Unternehmer die geschuldete Umsatzsteuer und der Leistungsempfänger den dafür beanspruchten Vorsteuerabzug zu berichtigen (vgl VwGH Ro 2022/15/0030).