3 Pferdepauschalierungsverordnung
Allgemeines
Neben den bereits bestehenden Vorsteuerpauschalierungen (Basispauschalierung: 1,8 % vom EUR 220.000,– nicht übersteigenden Umsatz; Pauschalierung für Freiberufler: Tierärzte dürfen 4,9 % vom Umsatz pauschal als Vorsteuern geltend machen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder 1,7 %, Ziviltechniker 2,8 %; daneben bestehen bei den nichtbuchführungspflichtigen Handels- und Gewerbetreibenden 67 verschiedene Gruppen, auf die hier lediglich verwiesen werden soll) hat der Gesetzgeber am 10. März 2014 eine weitere Vorsteuerpauschalierung eingeführt: die Verordnung über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden („Pferdepauschalierungsverordnung“; BGBl II Nr 48/2014).