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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Kleinunternehmer

Steuerfrei sind die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs 1 und 2 UStG im laufenden Jahr und im Vorjahr EUR 55.000,– brutto (noch) nicht überstiegen haben. Maßgebend sind sowohl Leistungsumsätze als auch die nach § 3 Abs 2 bzw § 3a Abs 1a gleichgestellten Umsätze, wobei jedoch Hilfsgeschäfte einschließlich Geschäftsveräußerungen außer Betracht bleiben. Die Einfuhr sowie die innergemeinschaftlichen Erwerbe bleiben bei Berechnung der Kleinunternehmergrenze jedoch außer Ansatz.

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