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Dokument-ID: 345696
3.2 Geld- und Kapitalverkehr
§ 6 Abs 1 Z 8 UStG befreit weite Bereiche im Geld- und Kapitalverkehr. Bei der Befreiung handelt es sich um eine sachliche Befreiung, die nur teilweise mit persönlichen Voraussetzungen verknüpft ist.