1 Aufteilung der Vorsteuerbeträge
§ 15 UStG beinhaltet Erleichterungen für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs 5 UStG. Dabei wird berücksichtigt, dass gewisse unecht steuerfreie Umsätze in der Regel mit keinen nennenswerten Vorsteuern zusammenhängen. Eine Berücksichtigung dieser Vorsteuern bei der Berechnung eines Vorsteuerschlüssels würde daher zu unsachgemäßen Ergebnissen führen. Durch die Erleichterung des § 15 können bestimmte Umsätze bei der Aufteilung der Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel (§ 12 Abs 5 Z 1) bzw der Mischmethode (§ 12 Abs 5 Z 2) außer Ansatz gelassen werden. Zu beachten ist, dass direkt zurechenbare Vorsteuern stets nicht abzugsfähig sind, dh die Vereinfachung des § 15 bezieht sich auf nicht direkt zurechenbare Vorsteuern (siehe dazu die nachstehenden Beispiele).