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Dokument-ID: 792194
3.2.2 Aufzucht, Mästen und Halten von Tieren sowie die Anzucht von Pflanzen
Tierzucht
Zu den in Anlage 2 Z 1 genannten Tieren gehören Pferde, Esel, Maultiere, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Hausgeflügel. Nicht darunter fallen Hasen und Kaninchen, Rehe, Hirsche, Pelztiere, Raubtiere oder Wildgeflügel. Weiters nicht Hunde, Katzen, Fische oder Mäuse.