Neu
Dokument-ID: 730389
1.7 Mindestbemessungsgrundlage
Unter bestimmten Umständen ist nicht das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Entgelt Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer, sondern der so genannte „Normalwert“. Voraussetzung für die Anwendung des Normalwerts ist: