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Dokument-ID: 282475
3.1.4 Personenbeförderung
Begünstigt ist die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art außer Flugzeugen, soweit nicht § 6 Abs 1 Z 3 (Steuerbefreiung für die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Schiffen, Luftfahrzeugen sowie Eisenbahnen ab 01.01.2023) anzuwenden ist.