5 Rechnungen über Anzahlungen
Rechtliche Grundlagen
§ 12 UStG | Vorsteuerabzug |
Vorauszahlungen sowie Anzahlungen werden über noch nicht ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen entrichtet. Sie sind Teilzahlungen über eine noch nicht ausgeführte oder schon erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung. Da die Vorschriften des § 11 UStG sinngemäß gelten, wenn eine Vorauszahlung für eine noch nicht zu erbringende Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer geleistet wird, ist der leistende Unternehmer zur Abrechnung über Vorauszahlungen nach Maßgabe des § 11 UStG verpflichtet.
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen ist bereits vor der Lieferung oder sonstigen Leistung – bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 12 UStG – gegeben, wenn über die Anzahlung eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausgestellt wurde und auch die Anzahlung tatsächlich geleistet wurde. Die erforderlichen Rechnungsmerkmale des § 11 UStG gelten sinngemäß auch für Anzahlungsrechnungen. Statt des Zeitpunktes oder Zeitraumes der Lieferung oder sonstigen Leistung kann der Unternehmer, wenn dieser im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung unbekannt ist, den voraussichtlichen Leistungszeitpunkt oder Leistungszeitraum angeben. Sollte der Zeitpunkt oder Zeitraum der Leitungserbringung noch nicht feststehen, so genügt der Hinweis, dass diesbezüglich noch keine Vereinbarung getroffen wurde.
Der Vorsteuerabzug darf frühestens in dem Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, in dem die Voraussetzungen (Erhalt einer Rechnung oder Gutschrift mit gesondertem Ausweis der Steuer und Bezahlung der Leistung) erfüllt sind. Anstelle des Entgelts für die Lieferung oder die sonstige Leistung wird in der Rechnung das vor Ausführung der Leistung vereinnahmte Teilentgelt oder Gesamtentgelt und der darauf anwendbare Steuersatz und der Steuerbetrag angegeben. Um eine Steuerschuld Kraft Rechnungslegung zu verhindern, muss aus der vor Ausführung der Leistung erstellten Anzahlungsrechnung zweifelsfrei ersichtlich sein, dass damit über eine Voraus- oder Anzahlung abgerechnet wird. Daher empfiehlt es sich, die Rechnung mit einer entsprechenden Bezeichnung zu versehen (zB Anzahlungsrechnung). In der Endrechnung sind die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese mit gesondert ausgewiesener Steuer abgerechnet worden ist.
Ist der in der Rechnung gesondert ausgewiesene Steuerbetrag höher als die Steuer, die auf die Zahlung vor Umsatzausführung entfällt, so darf nur der Steuerbetrag abgezogen werden, der in der geleisteten Vorauszahlung enthalten ist. Dies gilt auch, wenn vor der Ausführung des Umsatzes über die gesamte Leistung abgerechnet wird, die Gegenleistung aber in Teilbeträgen bezahlt wird. In diesen Fällen hat der Unternehmer den insgesamt ausgewiesenen Steuerbetrag auf die einzelnen Teilbeträge aufzuteilen.
Beispiel: Vorsteuerabzug – Anzahlungen
Sachverhalt
Der Unternehmer A hat bereits im März eine Gesamtrechnung für einen im Juli zu liefernden Gegenstand über EUR 10.000,– zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer iHv EUR 2.000,–, daher insgesamt EUR 12.000,– erhalten. Er leistet in den Monaten März, April und Mai Anzahlungen von jeweils EUR 2.400,–. Die Restzahlung von EUR 4.800,– überweist er einen Monat nach Empfang der Leistung.
Lösung
Der Unternehmer A darf in den Voranmeldungszeiträumen März, April und Mai den in den jeweiligen Anzahlungen enthaltenen Steuerbetrag von EUR 400,– als Vorsteuer abziehen. Die in der Restzahlung von EUR 4.800,– enthaltene Vorsteuer von EUR 800,– darf bereits für den Voranmeldungszeitraum Juli zum Zeitpunkt der Umsatzausführung abgezogen werden.
Aus einer Endrechnung kann vom Leistungsempfänger nur der Vorsteuerbetrag als Vorsteuer geltend gemacht werden, der auf die verbliebene Restzahlung entfällt. Das gleiche gilt bei der Abrechnung mit Gutschrift. Ein höherer Vorsteuerabzug ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit auch dann nicht zulässig, wenn in der Endrechnung die im Voraus gezahlten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht oder nicht vollständig abgesetzt wurden (siehe UStR Rz 1526 und 1825).
Rechnungen für künftige Mietverträge
Werden bei Miet-, Pacht-, Wartungs- oder ähnlichen Leistungen Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge für zukünftige Leistungen in Rechnung gestellt, kann der Vorsteuerabzug abweichend vom allgemeinen Grundsatz, dass nach der Leistungserbringung begrifflich keine Anzahlungsrechnungen mehr möglich sind, entsprechend den geleisteten Zahlungen in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs 1 Z 1 UStG vorgenommen werden. In diesen Fällen ist ein Vorsteuerabzug ohne Zahlung nur aufgrund einer solchen Rechnung nicht zulässig.
Der Vorsteuerabzug für einen Teilbetrag des Kaufpreises für eine vermietete Eigentumswohnung steht nicht schon im Zeitpunkt der Überweisung dieses Teilbetrages auf ein Treuhandkonto des Treuhänders nach dem Bauträgervertragsgesetz zu.
Erst mit der der Weiterleitung des Teilbetrages vom Treuhandkonto auf das Konto des Bauträgers entsteht einerseits die Steuerpflicht des Bauträgers und andererseits der Anspruch auf Vorsteuerabzug (BFG RV/1100354/2011).