1.4 Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen
Eine Besonderheit im Zusammenhang mit dem Übergang der Steuerschuld sieht das Umsatzsteuergesetz im Zusammenhang mit Bauleistungen vor (§ 19 Abs 1a UStG). Gem § 19 Abs 1a UStG wird bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer (vgl BFG RV/7102457/2015).