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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3 Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen und Leistungen

Bei Gegenständen oder Leistungen, die ein Unternehmer sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke erwirbt und welche im Zeitpunkt des Leistungsbezuges zu mindestens 10 % der unternehmerischen Tätigkeit dienen, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht.

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