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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

8 EUSt – Steuerbefreiung und Entfall der „22-Euro-Toleranzgrenze“ (§ 6 Abs 4 Z 9 UStG)

Gem § 6 Abs 4 Z9 UStG ist die die Einfuhr von Gegenständen umsatzsteuerbefreit, sofern die Lieferung der Gegenstände dem besonderen Meldeverfahren gem § 25 b UStG unterworfen wird. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der EUSt-Befreiung ist, dass die dem Lieferer erteilte Identifikationsnummer für die Anwendung des § 25b UStG dem Zollamt zum Zeitpunkt der Einfuhr vorgelegt wird.

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