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Neu Dokument-ID: 249608

Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Allgemeines

§ 27 UStG ist eine Bestimmung, die fünf verschiedene Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs enthält:

  • Besondere Überwachung des Straßenhandels durch die Führung eines Steuerheftes.
  • Bei ausländischen Unternehmern, die zwar keinen Wohnsitz (Sitz) bzw keinen gewöhnlichen Aufenthalt und keine Betriebsstätte haben, jedoch im Inland steuerpflichtige Umsätze erbringen, wird eine Steuerabfuhrverpflichtung für den inländischen Leistungsempfänger normiert.
  • Drittlandsunternehmer sind – sofern eine solche Abfuhrverpflichtung nicht besteht – unter bestimmten Voraussetzungen zur Bestellung eines Fiskalvertreters verpflichtet.
  • Der Abgabenbehörde wird die Durchführung von Transportkontrollen (Besichtigung der transportierten Güter sowie Einsichtnahme in die Transportpapiere), gestattet.
  • Bei Umsatzsteuer Betrug haftet der Leistungsempfänger für die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers, sofern der Leistungsempfänger von der Betrugsabsicht Kenntnis hatte.

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