4.3 Versagung des Vorsteuerabzuges
Einem Unternehmer steht kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war (vgl VwGH Ra 2020/13/0007 zum Umfang des Wissen-Hätte-Müssens; VwGH Ra 2020/13/0040; Ro 2020/13/0005; Ra 2020/13/0068; Ra 2018/13/0106; Ro 2017/15/0022; Ro 2020/13/0005; Ra 2015/13/0025; Ro 2017/15/0022).