1 Reiseleistungen von Reiseveranstaltern
Allgemeines
§ 23 UStG sieht Sondervorschriften für Reiseleistungen von Reiseveranstaltern vor, soweit diese Reisevorleistungen in Anspruch nehmen. Als Reiseveranstalter gelten insbesondere Unternehmer, die unter § 2 Abs 8 und 9 der Pauschalreiseverodnung fallen (BGBl II Nr 260/2018). Die in §1 Abs 2 der Pauschalreiseverordnung vorgesehene Einschränkung der Anwendung der Abschnitte 2–4 der Verordnung ist für die Anwendung des § 23 UStG unmaßgeblich. Dh, dass bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen § 23 UStG auch auf Reisen anzuwenden ist,