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Dokument-ID: 344745
6.5 Generalklausel
Die Generalklausel kommt zur Anwendung, sofern eine sonstige Leistung nicht in den Anwendungsbereich der Abs 6 bis 11 fällt. Leistungen, die unter die Generalklausel fallen, werden grundsätzlich an dem Ort erbracht, an dem der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt.