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Dokument-ID: 445641
4 Vorübergehende Verwendung
Kein innergemeinschaftliches Verbringen liegt dann vor, wenn der Gegenstand zu einer vorübergehenden Verwendung in das Inland verbracht wird. Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn Gegenstände für folgende Zwecke aus dem übrigen EU-Ausland in das Inland verbracht werden (Punkte 1–5).