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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.1 Gegenstände der Anlage 1

Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse

Darunter fällt die Lieferung von Bienen und Blindenführhunden, Fleisch und für den Menschen genießbare, Fleisch, Eier, Milch- und Molkereierzeugnisse, lebende und tote Fische ausgenommen Zierfische, Milch- und Milcherzeugnisse, Federn, Gemüse und Hülsenfrüchte, genießbare Früchte und Nüsse, Gewürze, Getreide sowie Stroh und Spreu von Getreide.

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