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Dokument-ID: 448603
8 Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen
Mit 01.01.2015 sind elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen am Empfängerort (Ansässigkeitsort) des Leistungsempfängers steuerbar. Dies gilt unabhängig ob es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer (B2B) oder um einen Konsumenten (B2C) handelt.