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Dokument-ID: 345914
2.4 Geschuldete Beträge
Geschuldete Beträge nach § 11 Abs 12 und 14 UStG
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 UStG hat ein Unternehmer, wenn er in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen hat als er schuldet (§ 11 Abs 12 UStG), neben dem Entgelt für die Leistung zusätzlich auch den Steuerbetrag, den er aufgrund der falschen Rechnungsausstellung schuldet, aufzuzeichnen. Dazu kann es nur dann kommen, wenn der Unternehmer einen Irrtum unterlegen ist und diesen erkennt.