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Dokument-ID: 259734
5 Einfuhrumsatzsteuer
Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, wer nach zollrechtlichen Vorschriften die Eingangsabgaben zu entrichten hat (§ 19 Abs 5 iVm § 26 Abs 1). Wer nach zollrechtlichen Vorschriften die Eingangsabgaben zu entrichten hat, legt Art 201 ff ZK fest.