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Dokument-ID: 448851
1 Zollwert
§ 5 UStG legt fest, dass bei der Einfuhr zunächst der Zollwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Bei der passiven Lohnveredelung ist zunächst die durch die Veredelung eingetretene Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Dieser Bemessungsgrundlage werden folgende Aufwendungen hinzugerechnet, sofern sie nicht bereits bei der Ermittlung des Zollwertes bzw der Wertsteigerung berücksichtigt worden sind: