5 Bemessungsgrundlage, Steuersatz
Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen iSd § 23 (Marge)
Die Besteuerung der Reiseleistungen ist eine Margenbesteuerung. Bemessungsgrundlage der sonstigen Leistung ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufbringt. Von der Bruttomarge ist die steuerfreie Marge abzuziehen und schließlich von der steuerpflichtigen Bruttomarge die Umsatzsteuer herauszurechnen, wobei der Normalsteuersatz von 20 % (zwischenzeitlich auch 5 %) zur Anwendung kommt.