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Dokument-ID: 445677
5 Ig Erwerb durch Schwellenerwerber
Schwellenerwerber
Kein innergemeinschaftlicher Erwerb – sei es in Form eines innergemeinschaftlichen Erwerbes aufgrund eines entgeltlichen Umsatzes oder aufgrund eines innergemeinschaftlichen Verbringens – liegt vor, wenn der Erwerber ein so genannter „Schwellenerwerber“ ist. Schwellenerwerber müssen persönliche Voraussetzungen erfüllen und dürfen die so genannte „Erwerbschwelle“ nicht überschreiten.