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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5.5 Reihengeschäfte und Anwendung der Verordnung 2003/584

Die Neuregelung der Zuordnungsregeln bei Reihengeschäften ändert nichts an der Anwendbarkeit der Verordnung 2003/584 im Fall von Drittlandsimporten.

Die Verordnung 2003/584 besagt, dass bei einem Reihengeschäft mit nicht mehr als drei Beteiligten die Lieferung zwischen dem mittleren Unternehmer und dem Endabnehmer steuerfrei ist, sofern weder der erste noch der zweite Unternehmer in Österreich zur Umsatzsteuer erfasst sind und der letzte Unternehmer für die Verzollung in Österreich verantwortlich zeichnet. In diesem Fall ist auch der letzte Unternehmer in der Reihe zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn er nicht Empfänger der bewegten Lieferung ist.

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