8 Nachträgliche Entgeltsänderung bei unterschiedlich besteuerten Leistungen
§ 16 UStG knüpft die Rechtsfolgen einer Änderung der Bemessungsgrundlage nicht an einen Belegaustausch. Eine Ausnahme ist jedoch in § 16 Abs 5 UStG geregelt. Wird demnach die Bemessungsgrundlage für unterschiedlich besteuerte Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert, so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, worin er die Änderung des Entgelts auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt. Der Beleg ist für den Leistungsempfänger die maßgebliche Grundlage für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.