3 Grundstücksumsätze
Vorsteuern, die im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Grundstücksumsätzen anfallen, sind nach § 12 Abs 3 iVm § 6 Abs 1 Z 9 lit a nicht abzugsfähig. Sind die Grundstücksgeschäfte Hilfsgeschäfte, so sind diese Umsätze bei der Ermittlung der Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel (§ 12 Abs 5 Z 1) miteinzubeziehen. Die Erleichterung nach § 15 wird ausschließlich bei einer Ermittlung der Vorsteuern nach der Mischmethode (§ 12 Abs 5 Z 2) gewährt. Dadurch wird gewährleistet, dass die den Grundstücksumsätzen direkt zuordenbaren Vorsteuern (zB Vorsteuern aus Inseratenrechnungen, Notarkosten etc) jedenfalls vom Abzug ausgeschlossen bleiben.