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Dokument-ID: 1017091
5 Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Rückwaren
§ 6 Abs 4 Z8 UStG sieht eine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Rückwaren vor. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist: