2 Freiberufliche Tätigkeiten
Die zwingende Anwendung des § 17 UStG ist zunächst für Steuerpflichtige vorgesehen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Hierbei knüpft das Umsatzsteuergesetz an die einkommenssteuerliche Beurteilung der Tätigkeit an. Die Tätigkeit muss eine Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG darstellen. Für so genannte „sonstige selbstständige Arbeiten“ kommt § 17 Abs 2 UStG nicht zum Tragen. Für so genannte „sonstige selbstständige Arbeiten“ kommt § 17 Abs 1 UStG nicht zur Anwendung. Für „sonstige selbstständige Arbeiten“ kann aber die Ist-besteuerung des § 17 Abs 2 zur Anwendung gelangen.