4 Rechnungsmerkmale
Rechtliche Grundlagen
§ 11 UStG | Rechnungsausstellung |
§ 11 Abs 1 UStG legt die Merkmale fest, die Rechnungen enthalten müssen, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Diese erforderlichen Angaben müssen vom leistenden Unternehmer in die Rechnung aufgenommen werden oder aus Belegen ersichtlich sein, die der leistende Unternehmer ausgefertigt hat. Die zusätzlichen Belege müssen dabei vom Leistenden stammen, ergänzende Eigenbelege des Leistungsempfängers sind nicht ausreichend. Als solche zusätzlichen Belege sind Frachtbriefe, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen oder Vertragsurkunden denkbar. Bestellscheine gelten nicht als zusätzliche Belege, da sie nicht vom Leistenden stammen. Nach früherer Rsp musste auf solch etwaige ergänzende Unterlagen explizit in der Rechnung hingewiesen werden. Nach der aktuellen Rsp des EuGH ist dies nicht mehr erforderlich (EuGH in der Rs Senatex, Barlis).
Nach der aktuellen Rsp des EuGH, die zuletzt auch vom VwGH bestätigt wurde (VwGH 2018/13/0001), ist für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung entscheidend, ob die materiellen Voraussetzungen – sprich Bezug einer Lieferung oder sonstigen Leistung durch einen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers – erfüllt sind. Eine Rechnung ist demnach eine (bloß) formelle Voraussetzung. Soweit eine Rechnung daher bspw keine ausreichende Leistungsbeschreibung enthält, wird ein Vorsteuerabzug dann zulässig sein, wenn aus anderen, vom Leistungsempfänger beigebrachten Unterlagen die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen überprüft werden kann (vgl Rz 1508 UStR, mit Verweis auf EuGH Rs C-516/14, Barlis).
In der Praxis wird sich freilich empfehlen (sowohl aus Sicht des Leistungserbringers als auch aus Sicht des Leistungsempfängers), sämtliche in § 11 UStG vorgesehenen Rechnungskriterien zu erfüllen, um etwaige Diskussionen im Rahmen von Betriebsprüfungen hintanzuhalten.
Fehlende Rechnungsmerkmale sind nicht unrichtigen oder falschen Rechnungsmerkmalen gleichzuhalten.
Hinweis:
Werden Rechnungen, berichtigte Rechnungen und Widersprüche gegen Gutschriften mit SMS an den Empfänger gesandt, werden sie nicht rechtswirksam zugestellt (vgl BFG RV/7103070/2016).
Hinweis:
Wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist, sind die Mindestanforderungen an eine Rechnung. Fehlt eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die Beschwerde führende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (BFG RV/7101049/2010; zur Maßgeblichkeit der materiellen Voraussetzungen zuletzt auch VwGH 2018/13/0001).
Gem § 11 Abs 1 Z 3 UStG hat eine Rechnung zu enthalten:
- Name und Adresse des leistenden Unternehmers
- Name und Adresse des leistenden Unternehmers
- Die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
- Den Tag der sonstigen Leistung oder den Zeitraum derselben
- Das Entgelt und den auf die Lieferung anzuwendenden Steuersatz
- Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- Das Ausstellungsdatum
- Eine einmalig zu ergebende fortlaufende Nummer der Rechnung
- Die UID Nummer des leistenden Unternehmers
Wenn die Steuerverwaltung nicht über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob alle materiellen Voraussetzungen für den Steuerabzug vorliegen, kann der Vorsteuerabzug verweigert werden (vgl BFG RV/7104765/2015). Der Vorsteuerabzug ist zB dann zu versagen, wenn die Leistung von einem anderen als dem genannten Leistungserbringer erbracht wurde, da zB gefälschte Unterschriften oder Rechnungen vorliegen. Enthalten demnach Rechnungen Name und Anschrift eines (vorgeblichen) Lieferanten, der unter dem angegebenen Namen oder der genannten Adresse gar nicht existiert, so ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig (vgl BFG RV/7102305/2013).
Eine fehlerhafte oder unvollständige Rechnung muss berichtigt oder storniert werden, damit die Vorsteuer aus dieser Rechnung steuerlich geltend gemacht werden kann. Die entsprechende Änderung der unvollständigen oder fehlerhaften Rechnung erfolgt entweder durch eine Berichtigung des entsprechenden Rechnungsmerkmals unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung oder durch eine gänzliche Neuausstellung der Rechnung unter gleichzeitiger Stornierung der alten Rechnung unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung mit dem Hinweis, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Ohne diese Bezugnahme oder den Hinweis in der berichtigten Rechnung könnte es zu einer doppelten Steuerpflicht und zu einer doppelten Geltendmachung von Vorsteuern kommen (vgl RV/7103652/2025).