7.2.1 Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer
Vermittlungsleistungen an einen Nichtunternehmer sind dort steuerbar, wo der vermittelte Umsatz steuerbar ist.
Beispiel: Vermittlungsleistung an Nichtunternehmer
Sachverhalt
Der im Inland ansässige Handelsvertreter A vermittelt an die Privatperson C die Lieferung eines Gegenstandes von Deutschland nach Österreich. A wird hierbei vom Erwerber des Gegenstandes, der Privatperson B, beauftragt. Es werden weder Lieferschwelle noch Erwerbsschwelle überschritten.
Lösung
Die Lieferung des Gegenstandes ist in Deutschland steuerbar. Somit ist auch der Vermittlungsumsatz in Deutschland steuerbar.
Hinweis
Die Vermittlung an einen Unternehmer unterliegt künftig der Grundregel für die Erbringung von Dienstleistungen an Unternehmer und unterliegt somit immer dem Empfängerortsprinzip. Dementsprechend kann ab 01.01.2010 der Leistungsort einer Vermittlungsleistung nicht mehr durch Verwendung einer bestimmten UID-Nummer verschoben werden (bis 31.12.2009 befand sich der Leistungsort grundsätzlich in Deutschland, konnte aber durch eine österreichische UID-Nummer des Auftraggebers gem Art 3a Abs 1 UStG ins Inland verschoben werden).