Binnenmarktregelung (BMR) – Auszug
Artikel 18
Aufzeichnungspflichten
(1) Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen
- für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und
- für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,
jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.
Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Abnehmer dieser Lieferungen zu ersehen sein. (BGBl. I Nr. 113/2024)
(2) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e bis g handelt.
(3) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 zur Ausführung von Arbeiten an diesen beweglichen körperlichen Gegenständen oder zur Begutachtung erhält, müssen aufgezeichnet werden.
(BGBl. I Nr. 52/2009)