15 Eigenverbrauch
Durch die Tatbestände des Eigenverbrauchs wird verhindert, dass etwas unversteuert in den Endverbrauch gelangt. Zweck der Bestimmung ist es, dass der von einem Unternehmer in Anspruch genommene Vorsteuerabzug für an das Unternehmen erbrachte Leistungen, die in der Folge privat genutzt werden, wieder rückgängig gemacht wird. Nur bei der Entnahme von sonstigen Leistungen spielt die vorangegangene Inanspruchnahme für den Vorsteuerabzug keine Rolle. Seit dem 01.01.2004 besteht der Eigenverbrauch nur noch aus dem Aufwandstatbestand und dem Auslandstatbestand. Der frühere „Entnahmetatbestand“ bzw „Eigenverbrauch von sonstigen Leistungen“ wurde der Lieferung bzw der sonstigen Leistung gleichgestellt. Diese Tatbestände werden daher im Kapitel über die Lieferungen und sonstigen Leistungen behandelt.