2.2 25%iger Befristungsabschlag bei befristeten Mietverträgen
Hervorzuheben ist der Vorteil, dass sich der nach dem § 16 Abs 1–6 MRG höchstzulässige Mietzins im Fall eines befristeten Hauptmietvertrags um 25 % vermindert. Man spricht von einem Befristungsabschlag. Dabei ist zu beachten, dass für den Fall, dass der befristete Hauptmietvertrag in einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt wird, die Verminderung des nach § 16 Abs 1–6 MRG höchstzulässigen Hauptmietzinses ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr gilt, sofern sie im Hauptmietvertrag ziffernmäßig durch Gegenüberstellung des für ein unbefristetes Mietverhältnis zulässigen und des tatsächlich vereinbarten Hauptmietzinses schriftlich ausgewiesen wurde.