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Dokument-ID: 277024
5.25 Wohnungsmiete
Der Vollanwendungsbereich des MRG – § 1 Abs 1 MRG
Mieterschutzbestimmungen gelten für die Miete von Wohnungen, einzelnen Teilen von Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art Von den Schutzbestimmungen mit umfasst sind mitgemietete Haus- und Grundflächen, insbesondere Hausgärten, Abstellflächen, Lade- oder Parkflächen. Dabei kommt es jeweils auf den Inhalt der Verträge an; Umgehungen durch Abschluss von Innominatverträgen sind dabei nicht gestattet (MietSlg 50.132).