3.7 Steuerbefreiungen
§ 6 UStG enthält eine große Anzahl von steuerfrei gestellten Umsätzen iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG (Lieferungen und sonstige Leistungen). Man unterscheidet grundlegend zwischen echten und unechten Befreiungen. Echte Steuerbefreiungen betreffen in erster Linie Ausfuhrlieferungen, die grenzüberschreitende Güter- und Personenbeförderung sowie Leistungen an diplomatische Einrichtungen (§ 6 Abs 1 Z 1, 3 und 6 UStG). Bei echten Umsatzsteuerbefreiungen bleibt das Recht zum Vorsteuerabzug erhalten (§ 12 Abs 3 lit a) UStG). Dahingegen nehmen unechte Steuerbefreiungen – unter Ausschluss des Vorsteuerabzugrechts (§ 12 Abs 3 Z 1 und 2 UStG) – gewisse für das Inland bestimmte Leistungen von der Steuerpflicht aus. Im Folgenden werden nur die im Bereich der Vermietung und Verpachtung relevanten Befreiungen erörtert.