16.3 Anwendbarkeit des KSchG auf den Bestandvertrag
Anwendbarkeit
Konsumentenschutzbestimmungen sind auf den Bestandvertrag anwendbar. Sie gelten neben mietrechtlichen Schutzvorschriften.
Das KSchG ist grundsätzlich auch auf Bestandverträge anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen wurden (OGH 22.12.2010, 2 Ob 73/10i).
Ein privater Hauseigentümer gilt noch so lange als Verbraucher, als in seinem Haus nicht mehr als fünf Mietgegenstände in Bestand gegeben werden (RS0065317 [T1]; OGH 24.11.1993, 3 Ob 547/93; OGH 28.08.2013, 6 Ob 112/13h). Folglich wurde die unternehmerische Tätigkeit einer GmbH & Co KG, die nur eine Liegenschaft mit einem oder zwei Mietverträgen vermietet, verneint ([T9]). Allein deshalb, weil sich jemand keiner Hilfspersonen bzw Erfüllungsgehilfen bedient, ist er aber nicht zwingend als Verbraucher anzusehen ([T2]; OGH 09.06.1999, 7 Ob 105/99p; OGH 24.01.2013, 2 Ob 154/12d). All das gilt auch für den Untervermieter ([T6]; OGH 21.10.2010, 5 Ob 155/10w).