2.1 Erstmalige Kündigungsmöglichkeit bei befristeten Verträgen iSd § 29 MRG
Bei befristeten Haupt- oder Untermietverträgen über eine Wohnung hat der Mieter erst nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.
Hinweis:
Das bedeutet, erst nach einem Jahr und drei Monaten kann der Mieter aus einem nach dem MRG befristeten Mietverhältnis austreten.